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Hausordnung: Grillen auf dem Balkon:

Montag, 5. August 2019Immobilien NewsChristopher Lindermer

Damit unter Wohnungseigentümern und Mietern so wenig Streit wie möglich entsteht, informiert der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) darüber, wie sich Eigentümer und Mieter verhalten sollen, um ein nettes Miteinander zu schaffen und nicht am Ende vor Gericht zu landen. Denn oft lassen sich mit ein paar Tipps und einer Hausordnung kleine Streitigkeiten beseitigen, bevor sie zu großen werden. Vorausgesetzt, die Eigentümer und Mieter halten sich an die dort festgeschriebenen Regeln.

Ein gutes Beispiel für Streitpotential zwischen Nachbarn bietet die Grillsaison. Während die einen Mieter oder Eigentümer bei Grillwürstchen und kühlen Getränken gemeinsam mit Freunden den Sommer auf der Terrasse feiern, fühlen sich die Nachbarn von den Gerüchen und dem Lärm gestört. Jeder Mieter hat das Recht dazu, von der Mietgemeinschaft zu verlangen, sich an die vereinbarten Regeln und die Hausordnung zu halten. Sollte in der aktuellen Hausordnung noch keine Regelung zum Grillen auf dem Balkon vorhanden sein oder es vielleicht sogar gar keine geben, kann sich dies schnell ändern. Denn jeder Eigentümer hat laut WiE das Recht, eine Hausordnung zu verlangen, sollte er sich gestört oder belästigt fühlen.

Nach § 21 des Wohnungseigentumsgesetz gehört eine Hausordnung zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung einer WEG und sollte deshalb zwingend aufgesetzt werden. In einer Eigentümerversammlung wird über Regeln und Gesetze diskutiert, über welche dann per Mehrheitsbeschluss abgestimmt wird. Doch WiE rät dazu, die Hausordnung nicht strenger zu gestalten, als die gesetzlichen Vorgaben. Denn diese können im Streitfall vor Gericht durchaus nichtig sein. Um das Grillen allen WEG-Mitgliedern und Mietern zu ermöglichen und dabei an das Gemeinschaftswohl zu denken, schlägt die WiE vor, einen Gemeinschaftsgrill im Außenbereich der Wohnanlage anzubringen.

Quelle: WiE
© fotolia.de
Source: Immobilien-News

: Immobilien
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